C3 18 6 ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Michael Julen, Gerichtsschreiber ad hoc in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegner (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 3. Januar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
286 RVJ / ZWR 2019 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Definitiver Rechtsöffnungstitel - KGE (Einzelrichter der Zivilkam- mer) vom 14. Januar 2019, X. AG c. Y. - TCV C3 18 6 Legitimation einer von Gemeinden gehaltenen juristischen Person des Privatrechts (Verteilnetzbetreiberin) zum Erlass von Verfügungen
- Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht sind private Organisationen, welchen Verwaltungsaufgaben über- tragen wurden, im Allgemeinen nicht befugt, Verfügungen zu erlassen (E. 2.1 und 2.2).
- Mit der Grundversorgung nehmen die Verteilnetzbetreiber eine öffentliche Aufgabe wahr, womit jedoch nicht ohne weiteres die Verfügungsmacht einhergeht; die Allge- meinen Lieferbedingungen der Verteilnetzbetreiber bilden keine gesetzliche Grund- lage für eine entsprechende Verfügungsgewalt (E. 2.2). Légitimation d'une entité juridique de droit privé (exploitant de réseau de distribution) détenue par une commune pour rendre des ordon- nances
- En l’absence de base légale expresse de droit fédéral, cantonal ou communal, les organismes privés qui exercent des responsabilités administratives ne sont générale- ment pas autorisés à rendre des ordonnances (consid. 2.1 et 2.2).
- En assurant l'approvisionnement de base, les exploitants de réseau de distribution remplissent une tâche publique, avec laquelle un pouvoir de décision ne va pas forcé- ment de pair ; les conditions générales de livraison des exploitants de réseau de distri- bution ne constituent pas une base légale suffisante les autorisant à rendre des ordon- nances (consid. 2.2).
Aus den Erwägungen
2. Die Vorinstanz hat die hoheitliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin verneint und ihr Auftreten als Subjekt des Privatrechts und nicht als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG quali- fiziert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Aktienkapital zu 100 % im Eigentum der Gemeinden sei. Das Verteilnetz sei ihr zur Wahrnehmung der ihr zugeteilten Aufgaben übertragen worden. Zusammen mit der Erschliessungspflicht der Gemeinden sowie der Bin- dung an das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip leitet sie eine hoheitliche Tätigkeit ab und rügt somit eine falsche Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz.
RVJ / ZWR 2019 287 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung Verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen alle Entscheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundes- rechts, des kantonalen Rechts oder des kommunalen Rechts voll- streckbar sind. Verwaltungsbehörden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 sind somit auch private Organisationen, z.B. Ausgleichskassen, Kranken- kassen und die Billag, welche durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden, Verfügungen zu erlassen. Auch das kantonale oder kommu- nale Recht kann Private ermächtigen, vollstreckbare Verfügungen zu erlassen (Staehlin, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N. 108 zu Art. 80 SchKG). 2.2 Der zuständige Verteilnetzbetreiber muss in seinem Netzgebiet die sog. Grundversorgung sicherstellen, d.h. er muss die festen Endver- braucher sowie die anderen Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, mit Elektrizität beliefern (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlichrechtlich (Bundesgerichtsurteil 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.1) und die Lieferung erfolgt zu einem von den Netzbetreibern festgelegten, aber durch die ElCom regulierten Tarif (Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG; Bundesge- richtsurteil 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.6.2). Der Netzbetreiber hat damit eine öffentlichrechtliche Belieferungspflicht, aber jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen ein rechtliches Liefermonopol (BGE 141 II 141 E. 4.4). Mit der Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an Private wird nicht ohne weiteres eine Verfügungsbefugnis mit übertragen (BVR 2013 S. 365 E. 3 [bestätigt durch Bundesgerichtsurteil 2C_768/2012 vom 29. April 2013]). Ob diese Kompetenz der Privatperson zukommt, bestimmt sich durch Auslegung der einschlägigen Normen. Die Über- tragung der Verfügungsmacht kann sich dabei auch implizit aus der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe ergeben, was jedoch bedingt, dass sich die Verfügungskompetenz zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe als unerlässlich erweist und dass die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.2 und 6.3; 138 II 134 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 2C_715/2008 vom 15. April 2009, in ZBl 2009 S. 503 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 12. Januar 2018 VGE 100.2017.247 E. 3.2, in: BVR 2018, S. 259 ff.).
288 RVJ / ZWR 2019 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass sie eine öffent- liche Aufgabe wahrnimmt. Eine öffentlichrechtliche Norm, welche die Beschwerdeführerin zum Erlass von Verfügungen ermächtigt, ist vorlie- gend jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren vermag die Beschwerde- führerin nicht zu beweisen, dass ihr diese Kompetenz mittels kanto- nalem oder kommunalem Reglement übertragen wurde, sondern sie stützt sich lediglich auf Ziff. 11.4 ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen sowie auf die allgemeine Erschliessungs- und Grundversorgungs- pflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Aufgabe zwingend erforder- lich sein sollte. Die Leistungserbringung an sich ist ohne entsprechende Verfügungsgewalt ohne weiteres möglich. Zur Durchsetzung der For- derung wäre die Verfügungsgewalt eine von mehreren möglichen Varianten, die jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Insofern erfüllt die Beschwerdeführerin als Privatperson eine öffentliche Aufgabe, jedoch ohne entsprechende Verfügungsgewalt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.